KÖLNER GLASVERBOT AN KARNEVAL 2010 WAR RECHTSWIDRIG
Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.09.210
Köln. Das „Glasverbot“ an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwei heute verkündeten Urteilen entschieden und damit Klagen eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel und eines Kölner Kiosk-Betreibers stattgegeben. Die Stadt Köln hatte im Januar 2010 mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen. Die Verfügungen seien rechtswidrig gewesen, entschied das Gericht. Es wies darauf hin, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse.
Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen.
Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten. Das Verwaltungsgericht hatte in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen ausgesetzt (20 L 88/10, 20 L 109/10 u.a.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied dann jedoch anders. Es ließ die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet sei und deshalb dem „Glasverbot“ zunächst Folge zu leisten sei (5 B 119/10, 5 B 147/10 u.a.). Die Klageverfahren wurden dann fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären. Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hat. Az: 20 K 441/10 und 20 K 525/10
Quelle: © sigrid rossmann / PIXELIO